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Beschluss vom 24.01.2024 - BVerwG 20 F 9.23 (bereitgestellt am 27.03.2024)

Sachgebiet: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Leitsätze

1. Ein Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO liegt vor, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt wird.

2. Die Beratungen und Beschlussfassungen des Bundessicherheitsrats betreffen originäres Regierungshandeln und gehören zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.

Beschluss vom 05.02.2024 - BVerwG 20 F 3.23 (bereitgestellt am 27.03.2024)

Sachgebiet: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Beschluss vom 06.02.2024 - BVerwG 20 F 23.22 (bereitgestellt am 27.03.2024)

Sachgebiet: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Beschluss vom 08.02.2024 - BVerwG 20 F 28.22 (bereitgestellt am 27.03.2024)

Sachgebiet: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Beschluss vom 17.01.2024 - BVerwG 1 W-VR 9.23 (bereitgestellt am 26.03.2024)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Beschluss vom 30.01.2024 - BVerwG 6 C 8.23 (bereitgestellt am 26.03.2024)

Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht

Urteil vom 14.02.2024 - BVerwG 11 A 8.23 (bereitgestellt am 26.03.2024)

Sachgebiet: Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung)

Urteil vom 14.12.2023 - BVerwG 3 C 10.22 (bereitgestellt am 26.03.2024)

Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, sowie des Betriebs von Wasserstraßen

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV)

Leitsatz

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat.

Urteil vom 19.12.2023 - BVerwG 7 C 4.22 (bereitgestellt am 26.03.2024)

Sachgebiet: Immissionsschutzrecht

Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen

Leitsätze

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt nur zu nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die nachträgliche Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 28 f.).

2. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen steht der Heranziehung von § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Verbote nicht generell entgegen.

3. Die Befugnis der Naturschutzbehörde zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG findet bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen ihre Grenzen in der Gestattungs- und Feststellungswirkung der Genehmigung und den Vorschriften über deren Aufhebung. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden von der Feststellungswirkung der Genehmigung nicht umfasst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 und vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22).

4. Bei der Bestimmung dynamischer Betreiberpflichten - hier aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - sind neue Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Anlage stets zu berücksichtigen. Neue Tatsachen können sich daraus ergeben, dass die Auswirkungen des Betriebs einer Anlage nicht mehr nur - wie bei der Erteilung der Genehmigung - prognostisch ermittelt und folglich abgeschätzt, sondern nach Errichtung und Inbetriebnahme auf der Grundlage empirischer Nachweise verlässlicher bestimmt werden können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33).

5. Nutzungsmöglichkeiten, die Anlagen an anderen Standorten bieten, sind schon tatbestandlich keine Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zur Nutzung bestehender Anlagen, die mit nachträglichen Betriebsbeschränkungen belegt werden. Zwischen solchen Anlagen besteht kein Alternativ-, sondern ein Ergänzungsverhältnis.

Beschluss vom 12.01.2023 - BVerwG 2 A 2.22 (bereitgestellt am 25.03.2024)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung

Leitsatz

Auch die seit dem Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - (BVerwGE 153, 36) beschlossenen Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes lassen ein behördliches Letztentscheidungsrecht des BND bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend klar erkennen.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: