Verfahrensinformation

Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), wendet sich gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung gestützte Verwarnung des beklagten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.


Im Juni 2019 richtete ein Antragsteller über eine Internetplattform per E-Mail ein Auskunftsersuchen an das BMI. Die Plattform generiert einem antragstellenden Bürger eine E-Mail-Adresse, unter der er einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei einer Behörde stellen kann. Unter dieser E-Mail-Adresse wird die Korrespondenz abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht wird der Antragsteller per E-Mail an seine bei der Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse benachrichtigt.


Das BMI bat den Antragsteller um Mitteilung seiner Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse. Der Antragsteller teilte daraufhin seine Postanschrift sowie eine weitere E-Mail-Adresse mit und gab zugleich an, einen Informationszugang per E-Mail zu wünschen. Kurze Zeit später informierte ihn das BMI in einem per Post übermittelten formlosen Schreiben, dass zu seiner Anfrage keine Informationen vorlägen. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an den Beklagten und kritisierte, dass er nicht - wie gewünscht - eine Antwort per E-Mail erhalten habe. Nach Einholung einer Stellungnahme und anschließender Anhörung verwarnte der Beklagte das BMI mit Bescheid vom 11. Februar 2020. Für die Abfrage der Postanschrift habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt, dieses Datum sei unberechtigt verarbeitet worden.


Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der Verwarnung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Verwarnung sei rechtmäßig. Bei der Erhebung der Postanschrift habe es sich um einen Verarbeitungsvorgang aufgrund der Rechtsgrundlage des § 3 BDSG gehandelt. Allerdings seien die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt gewesen, weil es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung gefehlt habe. Mit der dagegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Pressemitteilung Nr. 10/2024 vom 21.03.2024

Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), wandte sich gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützte Verwarnung des beklagten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Beanstandung lag ein Auskunftsersuchen eines Antragstellers zugrunde, welches dieser über eine Internetplattform per E-Mail an das BMI gerichtet hatte. Jene Plattform generiert E-Mail-Adressen, unter denen ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt und die Kommunikation mit der Behörde abgewickelt werden kann. Das BMI hatte auf der Übermittlung der Anschrift des Antragstellers bestanden und ihm in einem per Post übermittelten Schreiben geantwortet. Daraufhin erließ der Beklagte eine Verwarnung mit der Begründung, die Postanschrift sei ohne rechtliche Grundlage abgefragt und unberechtigt verarbeitet worden.


Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage stattgegeben und die Verwarnung aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Münster das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Verwarnung sei rechtmäßig. Bei der Erhebung der Postanschrift habe es sich um einen Verarbeitungsvorgang gehandelt, für den § 3 BDSG eine Rechtsgrundlage biete. Allerdings seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt gewesen, weil es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung gefehlt habe.


Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung zurückgewiesen. Die von der angegriffenen Verwarnung erfassten Datenverarbeitungen - die Erhebung der Anschrift, ihre Speicherung sowie die Verwendung - lassen sich auf § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes stützen. § 3 BDSG stellt für Datenverarbeitungen von geringer Eingriffsintensität im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Diese Vorschrift wird durch die Brückennorm des § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgefüllt. Die Erforderlichkeit verlangt die Prüfung, ob das von der öffentlichen Stelle verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Zudem sind die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung einzuhalten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO).


Gemessen hieran war die Abfrage der Anschrift zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auskunftsersuchens erforderlich. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind anonyme Anträge unzulässig. Deshalb muss die Behörde den Namen und regelmäßig auch die Anschrift des Antragstellers kennen. Die Speicherung der Adresse war erforderlich, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern. Auch die Verwendung der Anschrift für die Übersendung des ablehnenden Bescheides per Post war erforderlich. Das BMI durfte sich ermessensfehlerfrei für die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden, obwohl der Antragsteller einen elektronischen Zugang gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet hatte. Bislang muss es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziert.


BVerwG 6 C 8.22 - Urteil vom 20. März 2024

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 857/21 - Urteil vom 15. Juni 2022 -

VG Köln, VG 13 K 1190/20 - Urteil vom 18. März 2021 -